Verzicht auf einen Strafantrag bei Fahren ohne gültigen Fahrschein
Der Stadtrat möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der städtischen Beteiligungsgesellschaft VAG über
die Städtische Werke Nürnberg GmbH die gesellschaftsrechtliche Weisung zu erteilen, auf
die Stellung eines Strafantrags bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne
gültigen Fahrschein zu verzichten. Die Regelungen zum erhöhten Beförderungsentgelt
bleiben hiervon unberührt.
Begründung: Für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne gültigen Fahrschein wird bereits ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig. Darüber hinaus gilt das "Erschleichen von Beförderungsleistungen" nach § 265a StGB als Straftat, die jedoch bei Geringwertigkeit gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt wird. Da die Grenze der Geringwertigkeit bei 25 bis 50 Euro liegt und eine einzelne Fahrt in Nürnberg in der Regel darunterfällt, ist ein gesonderter Strafantrag notwendig. Die strafrechtliche Verfolgung von Fahren ohne Fahrschein führt häufig zu Ersatzfreiheitsstrafen, da insbesondere sozial benachteiligte Menschen die Geldstrafen nicht zahlen können. Gemessen am tatsächlichen Schaden ist die strafrechtliche Sanktionierung unverhältnismäßig und verursacht hohe Kosten für den Staat. Zudem bindet sie erhebliche Kapazitäten bei Polizei, Justiz und Justizvollzug. Es gibt eine breite Debatte darüber, ob das Fahren ohne Fahrschein weiterhin als Straftat gelten soll. Der ehemalige Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hatte eine Prüfung zur Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit angekündigt. Auch in anderen Städten wurde bereits auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet, um die Justiz zu entlasten und soziale Ungleichheiten nicht weiter zu verschärfen. Das erhöhte Beförderungsentgelt bleibt bestehen, sodass die zivilrechtlichen Ansprüche der Beförderungsunternehmen weiterhin durchgesetzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Flach Gomez; Titus Schüller, Özlem Demir
