Antrag: Bericht zum Verlauf der TMN-Versammlung am 21. September 2026 und Konsequenzen für zukünftige Versammlungen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Stadtratsfraktion Die Linke beantragt einen Bericht der Verwaltung im zuständigen Ausschuss zum Versammlungsbescheid, zum tatsächlichen Verlauf und zur behördlichen Bewertung der Versammlung des „Team Menschenrechte Nürnberg“ (TMN) am 21. September 2026 sowie zu den daraus zu ziehenden Konsequenzen.
Bereits vor der Versammlung hatten wir mit unserem Dringlichkeitsantrag auf die besondere historische Bedeutung des Platzes der Opfer des Faschismus und auf die konkreten Umstände der angekündigten TMN-Versammlung hingewiesen. Wir hatten insbesondere eine Prüfung nach Art. 15 BayVersG sowie der Versammlungsleitung nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG verlangt.
Der Oberbürgermeister teilte uns vor der Veranstaltung mit, ein Verbot der Versammlung beziehungsweise „des räumlichen Bezuges zum ausdrücklich geforderten Mahnmal am Platz der Opfer des Faschismus“ sei rechtlich nicht möglich. Der unmittelbare Bereich um das Mahnmal werde freigehalten, der Versammlung werde ein Standort in etwa 50 Metern Entfernung am Ende der Wodanstraße/Wilhelm-Spaeth-Straße zugewiesen.
Tatsächlich fand die Kundgebung nach unserer Beobachtung in einer Entfernung von rund 40 Metern zum Gedenkstein statt – unmittelbar dort, wo sich das Straßenschild „Platz der Opfer des Faschismus“ befindet.
Während der Abschlusskundgebung äußerte Frank Kettner nach einer uns vorliegenden Videoaufnahme in seiner Rede gegenüber antifaschistischen Gegendemonstrierenden:
„Kommt ruhig mal bei uns daheim vorbei, dann werdet ihr den Tag nicht überleben.“
Während dieser Äußerung befanden sich nach unserer Beobachtung Polizeikräfte unmittelbar neben dem Redner. Die Videoaufnahme kann den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Ein weiterer Redner erklärte während derselben Kundgebung nach einer uns vorliegenden Aufzeichnung:
„… und frei nach Alice Weidel: Antifa ins Gefängnis!“
Im Anschluss zog die Versammlung durch die Nürnberger Südstadt und hielt zu einer Zwischenkundgebung unmittelbar vor dem Medya Volkshaus. Das Medya Volkshaus richtet unter anderem die Kurdischen Kulturtage in Nürnberg aus; dies ist auch in Veröffentlichungen der Stadt Nürnberg dokumentiert.
Das TMN ist seit Mai 2025 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und wird im Verfassungsschutzbericht 2025 im Abschnitt „Parteiunabhängige und unstrukturierte rechtsextremistische Bestrebungen“ behandelt.
Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:
1. Versammlungsort und weitergehende Verlegung: Welche konkrete Fläche wurde dem TMN für die Auftaktkundgebung zugewiesen und welcher tatsächliche Abstand zum Gedenkstein wurde vor Ort eingehalten? Wurde vor Erlass des Bescheids eine weitergehende Verlegung an einen Ort geprüft, an dem kein unmittelbarer räumlicher und symbolischer Bezug zum Platz der Opfer des Faschismus mehr bestanden hätte? Falls ja, warum wurde sie verworfen; falls nein, auf welcher Grundlage wurde gegenüber der Fraktion erklärt, eine weitergehende räumliche Trennung sei „rechtlich nicht möglich“? Trifft außerdem die uns telefonisch erteilte Auskunft zu, dass TMN dem letztlich zugewiesenen Standort zugestimmt hatte?
Wir bitten in diesem Zusammenhang auch um Darlegung, wie die Verwaltung die Entscheidung des BayVGH vom 4. Mai 2026, Az. 10 CS 26.815, auf den vorliegenden Fall angewandt hat. Der BayVGH hat dort Anforderungen an eine konkrete Gefahrenprognose formuliert und offengelassen, ob die Straße der Menschenrechte einen Ort nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG darstellt; eine generelle Unzulässigkeit weitergehender räumlicher Verlegungen hat das Gericht nicht festgestellt.
2. Abgrenzung des Platzes der Opfer des Faschismus: Wie bewertet die Verwaltung den Umstand, dass die Versammlung zwar vom Gedenkstein entfernt, tatsächlich aber unmittelbar am Straßenschild „Platz der Opfer des Faschismus“ stattfand? Auf welcher Grundlage wurde bei der versammlungsrechtlichen Bewertung zwischen dem „unmittelbaren Platz rund um das Mahnmal“ und dem Platz der Opfer des Faschismus insgesamt unterschieden?
Die Stadt selbst bezeichnet den Platz als Teil ihrer Gedenklandschaft und verbindet mit ihm ausdrücklich die Mahnung, Völkerhass, Rassismus und Antisemitismus entgegenzutreten.
3. Äußerung Frank Kettners und Reaktion vor Ort: Haben die unmittelbar anwesenden Polizeikräfte beziehungsweise die Versammlungsbehörde die Äußerung „Kommt ruhig mal bei uns daheim vorbei, dann werdet ihr den Tag nicht überleben“ wahrgenommen und dokumentiert? Welche strafrechtliche und versammlungsrechtliche Prüfung erfolgte daraufhin und welche Maßnahmen wurden vor Ort erwogen oder ergriffen?
Insbesondere bitten wir um Mitteilung, ob der Sachverhalt strafrechtlich aufgenommen beziehungsweise der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde und ob Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 4 oder 5 BayVersG geprüft wurden. Nach Art. 15 Abs. 4 können auch nach Beginn einer Versammlung Beschränkungen oder eine Auflösung erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; Abs. 5 ermöglicht den Ausschluss erheblich störender teilnehmender Personen. Soweit diese Fragen in die Zuständigkeit der Polizei fallen, bitten wir um Einholung einer Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken.
4. Funktion Frank Kettners und Versammlungsleitung: Welche Funktion hatte Frank Kettner bei der Versammlung? War er insbesondere Veranstalter, Versammlungsleiter, stellvertretender Leiter, Ordner oder Teilnehmer? Sofern er eine Leitungsfunktion innehatte, wie wird die dokumentierte Äußerung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 5 BayVersG und zukünftige Versammlungen bewertet? Danach kann die zuständige Behörde einen Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.
5. Gesamtbewertung der Redebeiträge: Wurde auch die während derselben Kundgebung geäußerte Aussage „… frei nach Alice Weidel: Antifa ins Gefängnis!“ wahrgenommen beziehungsweise dokumentiert? Welche Bedeutung misst die Versammlungsbehörde den dokumentierten Redebeiträgen insgesamt für die Bewertung des tatsächlichen Versammlungsverlaufs und für zukünftige Gefahrenprognosen bei?
Damit wird ausdrücklich keine strafrechtliche Bewertung dieser zweiten Äußerung vorweggenommen.
6. Demonstrationsroute und Zwischenkundgebung vor dem Medya Volkshaus: Welcher Streckenverlauf einschließlich der Zwischenkundgebungsorte wurde vom Veranstalter angezeigt und welcher Verlauf war letztlich Gegenstand des Bescheids beziehungsweise der Abstimmung mit der Versammlungsbehörde? War die Zwischenkundgebung unmittelbar vor dem Medya Volkshaus von Anfang an vorgesehen und war der Versammlungsbehörde bekannt, um welche Einrichtung es sich handelt?
Wurde geprüft, welche Wirkung eine Zwischenkundgebung des TMN unmittelbar vor einer von Kurdinnen und Kurden genutzten Einrichtung entfalten kann und ob ein anderer Zwischenkundgebungsort erforderlich beziehungsweise möglich gewesen wäre? Falls eine Verlegung geprüft und verworfen wurde, bitten wir um Darstellung der maßgeblichen Gründe. Bei sich fortbewegenden Versammlungen gehört der beabsichtigte Streckenverlauf nach Art. 13 Abs. 2 BayVersG zur Versammlungsanzeige.
7. Absperrung der Gedenkfläche und Gegenkundgebungen: Trifft die uns vor der Veranstaltung telefonisch erteilte Auskunft zu, dass die Grün- und Gedenkfläche rund um das Mahnmal durch Gitter freigehalten werden sollte und dort auch antifaschistische Gegenkundgebungen nicht zugelassen wurden? Trifft ferner die sinngemäß mitgeteilte Begründung zu, dass eine Zulassung solcher Gegenkundgebungen dazu führen könne, künftig auch anderen politischen Versammlungen die Nutzung dieser Fläche schwerer verweigern zu können?
Falls ja, bitten wir um Darstellung der rechtlichen Grundlage und der Kriterien, die dieser Entscheidung zugrunde lagen. Art. 8 GG schützt friedliche Versammlungen und lässt für Versammlungen unter freiem Himmel Beschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes zu.
8. Konsequenzen für zukünftige Versammlungen: Welche konkreten Erkenntnisse aus dem Verlauf vom 21. September 2026 werden künftig bei der Gefahrenprognose für TMN-Versammlungen berücksichtigt? Welche Konsequenzen zieht die Versammlungsbehörde insbesondere hinsichtlich Versammlungsorten mit besonderer historischer Bedeutung, Streckenführung und Zwischenkundgebungen sowie der Prüfung von Versammlungsleitung und möglichen Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG?
Art. 15 BayVersG ermöglicht Beschränkungen oder ein Verbot bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und enthält für Orte mit gewichtiger Erinnerungssymbolik an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zusätzliche Voraussetzungen.
Darüber hinaus beantragen wir, dem zuständigen Ausschuss den Versammlungsbescheid einschließlich der festgelegten Versammlungsflächen, des Streckenverlaufs und der vorgesehenen Zwischenkundgebungsorte sowie – soweit rechtlich möglich – die tragenden Erwägungen der Gefahrenprognose vorzulegen. Soweit laufende Ermittlungen, personenbezogene Daten oder polizeitaktische Belange einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen, bitten wir um eine entsprechende nichtöffentliche Unterrichtung.
Begründung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2026 gerade auf die Notwendigkeit einer konkreten, auf die jeweilige Versammlung bezogenen Gefahrenprognose abgestellt. Die damalige Entscheidung bedeutet nicht, dass eine räumliche Verlegung von TMN-Versammlungen generell ausgeschlossen wäre.
Die Ereignisse vom 21. September können die vor der Versammlung vorzunehmende Prognose nicht nachträglich verändern. Sie stellen jedoch neue tatsächliche Erkenntnisse dar, die sowohl hinsichtlich der Reaktion während der laufenden Versammlung als auch bei künftigen versammlungsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
Das gilt insbesondere für die dokumentierte Äußerung gegenüber Gegendemonstrierenden, den Versammlungsort unmittelbar am Platz der Opfer des Faschismus und die Zwischenkundgebung vor dem Medya Volkshaus.
Die Stadt Nürnberg selbst hebt die besondere historische Funktion des Platzes der Opfer des Faschismus hervor. Nach ihrer eigenen Darstellung ist der Platz Teil der Nürnberger Gedenklandschaft und mit der ausdrücklichen Mahnung verbunden, Völkerhass, Rassismus und Antisemitismus entgegenzutreten.
Vor diesem Hintergrund halten wir eine vollständige und transparente Auswertung des Versammlungsgeschehens sowie eine Unterrichtung des Stadtrats für erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Flach Gomez, Debora Pihan
